Sind die Bürger/-innen einer Gemeinde mit der Entscheidung der Politik nicht einverstanden, so kann in bestimmten Fällen ein politischer Beschluss durch ein Bürgerbegehren und nachfolgenden Bürgerentscheid aufgehoben werden. In diesem Fall ist es der Beschluss der Flensburger Ratsversammlung vom 21.02.2019 zum Sanierungsgebiet Hafen-Ost. Die gesetzliche Grundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist §16g der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Nachfolgend wird der Ablauf dieses Verfahrens beschrieben:
Schritt 1: Prüfung durch die Kommunalaufsicht
Jedes Bürgerbegehren muss vorab von der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ist diese gegeben, kann ein Bürgerbegehren durchgeführt werden.
Schritt 2: Bürgerbegehren – Unterschriften sammeln
Der oder die Initiatoren des Bürgerbegehrens müssen nun nachweisen, dass das Bürgerbegehren in der Gemeinde eine ausreichende Relevanz aufweist. Dazu müsse eine Unterschriftensammlung gestartet werden. Die Zahl der zu sammelnden Unterschriften ist von der Größe der Gemeinde abhängig. Für Flensburg sind dies mindestens 6 % der Wahlberechtigten, das sind etwa 5.000 Unterschriften. Sofern diese Zahl innerhalb von sechs Monaten erreicht wird, muss die Stadtverwaltung einen Bürgerentscheid durchführen.
Schritt 3: Bürgerentscheid – Entscheidung an der Wahlurne
Die Verwaltung organisiert, wie bei einer Kommunalwahl, den Bürgerentscheid. Dazu informiert sie jeden stimmberechtigten Bürger der Gemeinde per Post und ruft dazu auf, wie bei einer Wahl seine Stimme abzugeben. Ein Bürgerentscheid ist in einer Stadt von der Größe Flensburgs erfolgreich, wenn dieser eine einfache Mehrheit erhält und von mindestens 12 % der Wahlberechtigten unterstützt wird, was etwa 10.000 Stimmen entspricht.
Mögliches Bürgerbegehren: Stoppt die Verlegung des Wirtschaftshafens!
Sobald wir die Planungen für ein solches Bürgerbegehren aufgenommen haben, werden wir Sie über den aktuellen Stand informieren.