Newsletter 52/2022: Greift die Kommunalaufsicht jetzt endlich ein?

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Sie erinnern, dass wir Ihnen in unserer Bürgerinfo 37 / 2021 ausführlich dargestellt haben, dass und warum die Kommunalaufsicht nur eingreifen darf, wenn in den von der Verwaltung vorgelegten Dokumenten Rechtsverstöße festgestellt worden sind. Wer diese Verstöße erkennen und der Kommunalaufsicht zu melden hat, ist uns nicht bekannt. 

Dass wir diese Regel als realitätsfern und belastend empfinden, wissen Sie auch. Aber so ist sie nun einmal, die Rechtslage, sie müsste dringend realitätsbezogen angepasst werden.

Wir hatten uns vorgenommen, sofort zu reagieren, wenn wir bei unseren Analysen eine mögliche “Rechtsverletzung“ feststellen würden. 

Und das ist bei dem Ihnen aus unserer Berichterstattung bestens bekannten Vorgang “Verkauf des Alten Pumpwerkes der Fall.“

Am 19.07.2022 wendeten wir uns schriftlich an die Kommunalaufsicht und teilten dort unsere Beobachtungen mit.  

Da bisher keine Antwort vorliegt, haben wir die Kommunalaufsicht am 08.11.2022 an den Vorgang erinnert und um Antwort gebeten. 

Damit auch jeder die Möglichkeit hat, den Vorgang zu verfolgen, hier nun unser Brief vom 19.07.2022 im Volltext:

Sehr geehrter Herr Hartmann!

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 29.03.2022 und müssen uns leider noch ein zweites Mal an Sie wenden, zumal wir die Stellungnahme von dem Bürgermeister und Kämmerer Brüggemann nicht kennen. Wir haben daher unsere Rechtsauffassung zu dem Verkauf des städtischen Grundstückes Harniskai 1 dargelegt, nachdem wir diesen Text zuvor mit einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht besprochen haben. Sollten Sie anderer Meinung sein als wir, so bitten wir Sie uns mitzuteilen, an welcher Stelle wir einen Fehler begehen und bedanken uns im Voraus. 

  1. Grundsätzlich kann eine Ratsversammlung eine Satzung nur erlassen oder aufheben. Mit dem Inhalt der Satzung regelt die Ratsversammlung, wie verfahren werden soll. Ist eine Satzung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht, so gilt diese für jedermann, auch für die Ratsversammlung selbst. Sollte die Ratsversammlung den Wunsch haben, abweichend von der Satzung zu handeln, dann geht das nur über den Weg der Aufhebung der Satzung, Anpassung des Inhalts und neuerlichen Beschluss der Satzung, jeweils mit öffentlicher Bekanntgabe. 
  2. Die Satzung Sanierungsgebiet Hafen Ost wurde am 03.12.2020 durch die Ratsversammlung der Stadt Flensburg beschlossen (RV 134-2020, siehe Anlage). Am 08.12.2020 erfolgte die amtliche Bekanntmachung in den Flensburger Tageszeitungen. Die Satzung trat rückwirkend ab dem 04.01.2020 in Kraft. 
  3. Die Vergabe der stadteigenen Flächen war ursprünglich auf Seite 5, Abs. 3 der RV-15/2019 (siehe Anlage), festgelegt. Es sollten nur die der Stadt Flensburg gehörenden und unmittelbar am Wasser gelegenen Grundstücke durch Erbpachtverträge vergeben werden. 
  4. Diese Feststellung wurde vier Wochen nach Beschluss der RV-15/2019 durch die RV-20/2019 (siehe Anlage) am 21.03.2019 korrigiert. Unter Bezugnahme auf die RV-15/2019 heißt es dort: „…soll die Grundstückvergabe der stadteigenen Flächen im Gebiet Hafen-Ost über neu zu schließende Erbbaurechtsverträge vorbereitet werden.“Des Weiteren wurden die Konditionen der Erbpachtbedingungen (75 Jahre, 7 % Jahreszinsen) festgelegt. Auch in den Leitlinien (RV-64/2020 3. Ergänzung vom 25.06.2020 + Anlage) ist in der Anlage 1 Leitlinien zur Vorlage RV-64/2020 der Verkauf stadteigener Flächen ausgeschlossen worden. Dort ist unter Punkt 2 auf Seite 2 vermerkt: „Die Grundstücke sind ferner im Rahmen von Erbbaurechten und nicht durch Grundstücksverkauf zu vergeben. Dadurch behält die Stadt langfristig die Verfügung und Steuerung über die Grundstücke.“ Das ist eine eindeutige Erklärung der Ratsversammlung.
  5. Die Ratsversammlung hatte dem Antrag der Verwaltung FA-23/2020 (siehe Anlage) einer Anhandgabe des Grundstückes Harniskai 1 „altes Pumpwerk“am 30.04.2020 zugestimmt. Dem Verkauf wurde dann am 17.02.2022 durch Beschluss der Vorlage FA-85/2022 durch den Finanzausschuss zugestimmt.  
  6. Da die Anhandgabe noch keine Rechtsverletzung darstellt, tritt diese jedoch spätestens mit Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages ein. Da das Grundstück innerhalb des Sanierungsgebietes liegt, unterliegt der Verkauf der Sanierungssatzung. Der Verkauf des Grundstückes würde einer Verletzung der Sanierungssatzung darstellen. 

Einer Stellungnahme Ihrerseits sehen wir mit großen Interesse entgegen und erwarten im Grunde nach wie vor ein korrigierendes Eingreifen der Kommunalaufsicht, denn mit dem rechtsgültigen Verkauf wird/würde ein materielles Recht verletzt. 

Bürgerinitiative Flensburger Hafen e.V.

Der Vorstand